Direkt an dieses Plangebiet grenzt das Landschaftsschutzgebiet Saaletal. Gemäß der hierfür geltenden Verordnung von 1989 gehören zu den Schutzgründen u.a.:
Nach dem BNatSchG und der o.G. Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Saaletal muss das Gebiet von Störungen frei gehalten werden. Dazu gehören auch störungsfreie Randgebiete. Um dieses Gebiet vor weiteren Belastungen zu bewahren, hat eine Landschaftsschutzverordnung Vorrang vor einem Bebauungsplan einer Gemeinde. Gemäß der Gesetzgebung (§ 26 BNatSchG sowie NatSchG LSA) steht die Erhaltung des Gebietscharakters im Vordergrund. Auch sind in der Schutzverordnung zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen Verbote festgeschrieben. So gilt das Verbot, die Ruhe und den Naturgenuss durch unnötigen Lärm zu stören (Nr. 9 in der VO). Zusätzlich störende Immissionen (Lärm, Geruch, Schadstoffe) sind im Erlaubnisvorbehalt nicht statthaft.
Aus Sicht der Bürgerinitiative ist es absehbar, dass der Schutzcharakter durch den geplanten Ausbau des Fleischwerkes und der Kläranlage eine noch größere Störung erfährt.